14. Feb 2018

5 gängige Irrtümer im Arbeitsrecht

„5 gängige Irrtümer im Arbeitsrecht“

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Arnd Burger, Nürnberger Straße 4, 63450 Hanau

1. Abfindung

Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt (gleichgültig ob vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer) oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet, heißt es immer wieder:

„Dann gibt es einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung“

Dem ist jedoch grundsätzlich nicht so. Abfindungen werden im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen meistens deshalb ausgehandelt und dann vom Arbeitgeber bezahlt, wenn er einen ansonsten drohenden Kündigungsschutzprozess zu verlieren droht. Ansonsten sind in der Praxis noch Abfindungsansprüche in etwa bestehenden Sozialplänen (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) denkbar, oder dann, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und die Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschreiben für den Fall zugesagt hat, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Klagefrist (3 Wochen!) Klage bei Gericht einreicht.

2. Hinweispflicht des Arbeitgebers auf sozialversicherungsrechtliche Folgen bei Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung

Häufig findet sich zwar ein Hinweis des Arbeitgebers bei einer ausgesprochenen Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag darauf, dass der Arbeitnehmer mit negativen Konsequenzen in Bezug auf seine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche (z. B. Arbeitslosengeld) rechnen muss, wenn er einen Aufhebungsvertrag akzeptiert oder sich nach Erhalt einer Kündigungserklärung sich nicht umgehend bei der Agentur für Arbeit meldet. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen solchen Hinweis zu erteilen.

3. Kündigung während einer Erkrankung

Ein Irrtum, den häufig sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterliegen. Es existiert weder ein Gesetz noch Rechtsprechung mit einem derartigen Inhalt. Auch während der Erkrankung eines Arbeitnehmers kann diesem jederzeit ein Kündigungsschreiben zugestellt werden, was den Lauf der Klagefrist (3 Wochen) auslöst. Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, dass sie während einer Erkrankung zugeht.

4. Kein Kündigungszugang, wenn das Schreiben nicht entgegengenommen wird

Immer wieder verweigert der anwesende Empfänger die Entgegennahme eines Kündigungsschreibens und ist der Auffassung, dass es ihm sodann auch nicht zugegangen sei. Diese Annahme ist jedoch falsch – es genügt die Möglichkeit des Zugriffs auf das Kündigungsschreiben, um den Zugang zu bewirken.

Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten eingeworfen, gilt dieser Zeitpunkt als Zugang des Kündigungsschreibens. Dem Zustellenden ist jedoch zu raten, den Einwurf – am besten per Boten – auch nachweisen zu können. 

5. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss zweimal abgemahnt worden sein

Auch hierzu existiert ebenfalls weder ein Gesetz noch entsprechende Rechtsprechung. Ob überhaupt abgemahnt worden sein muss oder man zugleich eine Kündigung aussprechen kann, hängt vom Vorwurf ab. Ist der dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verstoß so eklatant (z. B. bei Diebstahl von Firmeneigentum), dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, kann eine Kündigung rechtlich wirksam sein, ohne dass der Arbeitgeber zuvor wegen eines anderen Sachverhalts wirksam abgemahnt haben muss. Nichts anderes gilt bei weniger einschneidenden Verstößen/Vorwürfen – es hängt vom konkreten Einzelfall ab, so dass - je nach Ermessen des Gerichts – auch ein oder zwei vorangegangene Verstöße ausreichen können, um sodann bei einem weiteren Verstoß wirksam kündigen zu können.

Ihr

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arnd Burger