07. Aug 2017

Ein Vertrag für die Liebe

Viele Paare können sich schwer dazu durchringen ihre Ehe mit einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der Heirat zu beginnen. Sie halten es für unromantisch und im Wiederspruch zu dem Eheversprechen „Bis dass der Tod uns scheidet“. Viele verlieren dabei jedoch aus den Augen, dass auch die größte Liebe nicht für immer hält. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll entsprechende Regelungen im Guten zu treffen.

Zunächst muss klargestellt werden, dass ein Ehevertrag keinesfalls vor der Heirat geschlossen werden muss, dies kann bis zur Scheidung noch geschehen.

Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach wird mit wenigen Ausnahmen (Schenkung oder Erbschaft) das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt. Dieser Halbteilungsgrundsatz ist jedoch nicht immer gerechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall bei Freiberuflern oder sofern einer der Ehegatten an einem Unternehmen beteiligt ist. Modifizierungen sind in mannigfaltiger Form möglich. Es kann beispielsweise komplette Gütertrennung vereinbart werden oder aber es können einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn ausgenommen werden.

Weiterhin können Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Dies ist der Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich wird im Falle der Ehescheidung von Amts wegen durchgeführt. Das heißt, dass das für die Ehescheidung zuständige Familiengericht die grds. hälftige Teilung der Rentenanwartschaften automatisch durchführt. Möchte man dies verhindern, so kann man dies, unter Wahrung der dafür vorgesehenen rechtlichen Bestimmungen, im Rahmen eines Ehevertrages.

Nicht zuletzt können Vereinbarungen insbesondere zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden. Der Unterhaltsanspruch kann der Höhe und der Dauer nach vertraglich vereinbart werden. Aber auch hier ist zu beachten, dass diese Vereinbarungen den gesetzlichen Bestimmungen gerecht werden müssen. So kann insbesondere für den Fall der Not eines der Ehegatten der Unterhalt grds. nicht ausgeschlossen werden.

Die Angst, man würde beim Abschluss eines solchen Vertrages übervorteilt, ist unbegründet. Grds. gilt im Rahmen der Vereinbarung die Vertragsfreiheit, jedoch sind einseitig benachteiligende Regelungen von Gesetzes wegen in Deutschland unwirksam.

Ein Ehevertrag ist nicht in jeder Situation notwendig. Im Ergebnis muss man jedoch festhalten, dass eine vertragliche Vereinbarung die Kosten einer etwaigen Scheidung wesentlich geringer halten kann.

Gerne stehen wir Ihnen bei dieser Entscheidung zur Seite und erläutern Ihnen ausführlich die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten.