26. Sep 2017

Mann ist rechtlich als Mutter anzusehen - BGH Beschluss vom 6. September 2017, Az.: XII ZB 660/40

Der BGH hat in diesem Monat entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller im Hinblick auf die Geburt eines Kindes als Mutter anzusehen ist.

Der Beteiligte zu 1.) war als Frau geboren und hatte zunächst durch gerichtliche Entscheidung seinen Vornamen in einen männlichen Vornamen ändern lassen. Durch eine weitere gerichtliche Entscheidung hatte er feststellen lassen, dass er als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Im Nachhinein habe er die Hormonbehandlung abgesetzt. Er wurde infolge einer Samenspende schwanger. Mit dem Samenspender sei aber vereinbart worden, dass dieser nicht der rechtliche Vater des Kindes werde.

Das Standesamt hatte das zuständige Amtsgericht um Entscheidung darüber gebeten, ob der Beteiligte zu 1.) als Mutter einzutragen sei. Dies hat das Amtsgericht bestätigt und weiter ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1.) auch mit seinem weiblichen Vornamen einzutragen sei. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der BGH die Ausgangsentscheidung bestätigt.

Nach § 10 TSG ist nach einer gerichtlichen Entscheidung der Transsexuelle grds. als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen. Nach § 11 TSG jedoch lasse eine solche gerichtliche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern unberührt. Dies müsse nach dem BGH auch für  transsexuelle Elternteile gelten, die bereits vor der Geburt als dem anderen Geschlecht zugehörig angesehen wurden.

Auch werden die Rechte eines transsexuellen Elternteils nicht dadurch berührt, dass das Abstammungsrecht ihm eine unabänderbare Elternrolle zuweist.

Durch die Entscheidung wird der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte Mutter-Status bzw. Vater-Status gesichert. Es soll für das Kind weiter gewährleistet sein, dass beim Nachweis der eigenen Herkunft durch Geburtsurkunde oder ähnliches keine Rückschlüsse auf eine Transsexualität der Eltern gezogen werden können.