19. Okt 2017

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar, BFH Urteil vom 18. Mai 2017, Az.: VI R 9/16

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr am 18. Mai 2017 entschieden, dass - anders als bislang - Scheidungskosten im Rahmen der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen nicht mehr abziehbar sind. Seit dem Jahr 2013 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, die ein Abzugsverbot für Prozesskosten statuiert. Dies ergibt sich aus § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aus § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ergibt sich insofern eine Ausnahme, sofern das Abzugsverbot dazu führen würde, dass der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verlieren würde und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen kann.

Bislang wurde davon ausgegangen, dass die Kosten für ein Scheidungsverfahren eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Eine existentielle Beeinträchtigung des Steuerpflichtigen liege nach dem BFH  jedoch selbst dann nicht vor, wenn das Festehalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Belastung des Lebens darstellen würde.

Durch die gesetzliche Neuregelung hat sich der Gesetzgeber jedoch bewusst dazu entschieden, den Rahmen für abzugsfähige Prozesskosten eng zu halten und demnach Scheidungskosten hiervon auszunehmen.