11. Apr 2018

Wenn Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen...

Mit steigendem Alter benötigen viele Eltern die Hilfe ihrer Kinder, immer öfter auch in finanzieller Hinsicht. Dank des medizinischen Fortschritts leben die Menschen hierzulande immer länger, allerdings können die Renten zumeist die Kosten einer angemessenen Versorgung im Alter kaum decken. An diesem Punkt kommt die Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern ins Spiel, die in der familienrechtlichen Praxis eine immer größere Rolle spielt.

Von Gesetzes wegen sind Verwandte einander zum Unterhalt verpflichtet. Nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch umgekehrt. Sogar Enkelkinder haften unter Umständen. Bevor jedoch Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden, müssen Eltern zunächst ihr eigenes Vermögen nahezu aufgebraucht haben.

Die Kinder müssen zudem leistungsfähig sein, ihnen steht gegenüber ihren Eltern ein angemessener Selbstbehalt zu. Für einen Alleinlebenden liegt er derzeit bei 1.800,00 € Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, liegt der Familienselbstbehalt bei 3.240,00 €. Dieser Betrag muss den Kindern verbleiben, nachdem zuvor weitere Positionen vom Einkommen abgezogen worden sind, wie zB. Kredite, berufsbedingte Aufwendungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen.

Eltern stehen im Rang nach unterhaltsbedürftigen Kindern und Ehepartnern. Demnach erhalten Eltern nur dann Unterhalt, sofern nach der Erfüllung der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen noch ausreichend Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Das verbleibende Einkommen muss der Unterhaltspflichtige sodann zur Hälfte für den Unterhalt der Eltern aufwenden.

Wenn jedoch das Einkommen des Kindes nicht ausreicht, um den Unterhalt der Eltern zu zahlen, so muss dieser unter Umständen sogar sein Vermögen für die Unterstützung der Eltern verwenden. 

Auch wenn das Kind selbst bereits in Rente ist, bestimmt sich die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt alleine nach der Leistungsfähigkeit. Aufgrund des großzügigen Selbstbehalts ist jedoch kaum damit zu rechnen, dass es auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen wird.

Bei mehreren Geschwistern haften diese anteilig gemessen an ihrem Einkommen für den Unterhalt ihrer Eltern.

In der aktuellen Tagespresse taucht immer öfter die Frage auf, ob Kinder Unterhalt für ihre Eltern zahlen müssen, wenn diese in der Kindheit von den Eltern völlig vernachlässigt oder gar Opfer sexuellen Missbrauchs durch die Eltern wurden. Hier muss das betroffene Kind umgehend den Einwand der Verwirkung erheben, der bei entsprechendem Beweis dazu führen kann, dass der Anspruch der Eltern auf Unterhalt entfällt.

Sollten Sie Fragen hierzu haben oder wünschen Sie die Überprüfung Ihrer potentiellen Eintrittspflicht für Ihre Eltern, so können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.