Die Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt löst grds. noch keine Gebühren aus. Im Rahmen einer tatsächlich erfolgten rechtlichen Beratung fallen in der Folge grds. 190,00 € als Erstberatungsgebühr an.
Die weitergehende Tätigkeit kann nach einer Honorarvereinbarung oder auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet werden.
Die Vergütung nach dem RVG orientiert sich an dem sog. Streitwert bzw. Gegenstandswert. Sofern gerichtlich eine Forderung durchgesetzt werden soll, ergibt sich dieser aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.
In familiengerichtlichen Verfahren ergeben sich zumeist aus dem Gesetz feste Streitwerte für einzelne Verfahren.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstehen neben den eigenen Rechtsanwaltskosten zumeist Rechtsanwaltskosten der Gegenseite und darüber hinaus Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Diese richten sich ebenfalls nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert. Die endgültige Festsetzung des Wertes erfolgt durch das erkennende Gericht.
Insofern ist grds. vom Kläger vorab ein Gerichtskostenvorschuss zu entrichten. Erst sobald dieser geleistet wird, wird das Gericht tätig. Ausgenommen hiervon sind die Arbeitsgerichte, bei denen die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nicht notwendig ist.
Wer aufgrund seiner finanziellen Lage nicht im Stande ist die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen, hat unter Umständen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In diesem Fall werden die Kosten der Rechtsverfolgung von der Staatskasse getragen.
Die meisten Rechtssuchenden haben eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen. Hierbei empfiehlt es sich die Rechtsschutzversicherung über den Eintritt eines Rechtsschutzfalles zu informieren und bereits abzuklären, ob sie in diesem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung übernimmt.
Im Rahmen des allgemeinen zivilrechtlichen Verfahrens trägt grds. die unterlegene Partei die Kosten.
In arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt grds. die Besonderheit, dass grds. jede Partei die Anwaltskosten selbst trägt unabhängig vom Unterliegen oder Obsiegen.