08. Apr 2020

Anrechnung des Nutzungsvorteils beim "VW-Dieselskandal" - OLG Hamburg vom 13.01.2020 (15 U 190/19)

Hinweisbeschluss des OLG Hamburg vom 13.01.2020 im sog. "VW-Dieselskandal"

 

Im Rahmen eines Klageverfahrens des Käufers eines vom sogenannten "VW-Dieselskandal" betroffenen PKW hat das Oberlandsegericht (OLG) Hamburg am 13.01.2020 (AZ: 15 U 190/19) einen bemerkenswerten Hinweisbeschluss erlassen.

 

Nach Ansicht des 15. Zivilsenats des OLG Hamburg muss sich ein Käufer eines betroffenen PKW, einen für die gefahrenen Kilometer zu berechnenden Nutzungsvorteil nur bis zu dem Zeitpunkt anspruchsmindernd anrechnen lassen, bis zu dem er den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgefordert hat.

 

Sollte also ein Käufer nach dem Rückabwicklungsverlangen noch weiterhin das Fahrzeug genutzt haben, zumal die Verfahren durch die Instanzen sich über mehrere Monate hinziehen können, so muss sich der Käufer für die Laufleistung nach dem Rückabwicklungsbegehren keinen Nutzungsvorteil mehr anspruchsmindernd anrechnen lassen.