23. Nov 2020

BAG-Urteil 27.02.2020 Fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten

Urteil des BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 390/19

 

Mit Urteil vom 27.02.2020 hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine fristlose (= außerordentliche) Kündigung eines Arbeitnehmers ggf. auch noch nach Ablauf der 14-tägigen Kündigungserklärungsfri des § 626 Absatz 2 BGB erfolgen kann.

 

Gemäß § 626 Absatz 2 BGB muss die Kündigung grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen erfolgen, nachdem der Kündigende von dem wichtigen Grund, der ihn zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung veranlasst, Kenntnis erlangt hat. Im Fall eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, dessen Kündigung jedoch erst nach erfolgter behördlicher Zustimmung erfolgen kann, kann die Kündigungserklärung gemäß dem BAG-Urteil indes auch noch nach Ablauf der Kündigungserklärungsfrist von 14 Tagen erfolgen, wenn die Kündigung unverzüglich nach Erteilung der behördlichen Zustimmung ausgesprochen wird.