Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.11.2021 - 5 AZR 334/21 entschieden, dass Arbeitgeber, die einen Fahrrad-Lieferdienst betreiben, verpflichtet sind, den bei ihm als Fahrradlieferanten beschäftigten Arbeitnehmern ein geeignetes Fahrrad spwie ein Mobilfunkgerät zur Verfügung zu stellen.
Hierbei handelt es sich nach Ansicht des BAG um essenzielle und geeignete Arbeitsmittel, deren Bereitstellungspflicht sich aus § 611 a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem bestehenden Arbeitsvetrag ergebe. Die Richter leiten dies daraus sowie aus dem historisch gewachsenen Umstand ab, dass der Arbeitnehmer alleine die Arbeitsleistung schuldet und der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen habe.