Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.05.2024 - 3 U 13/23
Das Oberlandesgericht (OLG) Sarbrücken hat mit Urteil vom 03.05.2024 (AZ: 3 U 13/23) entschieden, dass der Geschädigte eines KfZ-Unfallschadens ggf. seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragten KfZ-Sachverständigen verlieren kann, wenn der Geschädigte es versäumt hat, den KfZ-Sachverständigen auf einen von diesem nicht berücksichtigten Vorschaden hinzuweisen.
Das bedeutet für die Praxis im Rahmen der KfZ-Unfallschadenregulierung, dass der Geschädigte den KfZ-Sachverständigen in jedem Fall sämtliche, ihm bekannte Informationen über das Fahrzeug sowie etwa, ihm bekannte Vorschäden mitteilen sollte, wenn er sich nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass das Schadengutachten etwa rechtlich als unbrauchbar anzusehen sein soll, wenn der Gutachter etwaige Vorschäden nicht berücksichtigt hat bzw. nicht hat berücksichtigen können.