23. Nov 2017

Keine Pflicht zur Vorlage des Erbscheins bei der Bank des Erblassers, BGH Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15

Verstirbt der Erblasser, so geht von Gesetzes wegen gem. § 1922 BGB die Verfügungsmacht über ein Konto auf die Erben über.

Banken verlangten bislang regelmäßig einen Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung. Allerdings verursacht die Beantragung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht häufig erhebliche Kosten und bedarf mehrerer Nachweise und beansprucht zuletzt erhebliche Zeit.

Der BGH hat zwischenzeitlich entschieden, dass es keine Verpflichtung mehr des Erben zur Vorlage des Erbscheins bei der Bank des Erblassers gibt. Danach ist es als Nachweis für die Erbenstellung ausreichend, ein eröffnetes privatschriftliches Testament vorzulegen, sofern dies die Erbfolge eindeutig ausweist. Ausgenommen sind Fälle, in denen mit der Bank besondere vertragliche Regelungen getroffen wurden.

Nicht ausreichend sind Vereinbarungen in den AGB der Banken. Bereits vor längerem kippte der BGH mit Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 die bis dahin vielfach in den AGB von Banken enthaltene Regelung, mit der sich die Institute pauschal das Recht vorbehielten, von den Erben nach ihrem freiem Ermessen die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.