20. Nov 2020

Kündigungsschutz bei Schwangerschaft - Urteil des BAG vom 27.02.2020

Mit einem Urteil vom 27.02.2020 - 2 AZR 498/19 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 17 Absatz 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch bereits dann greift, wenn die Kündigung schon vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme erfolgt. Möchte der Arbeitgeber daher in einer solchen Situation eine Kündigung aussprechen, so benötigt er zuvor die Zustimmung der entsprechend zuständigen Behörde. Ohne das Vorliegen der behördlichen Zustimmung ist eine ausgesprochene Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 134 BGB nichtig.