03. Feb 2022

OLG Hamm 19.7.2021 - 20 U 129/21 - Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei relativer Fahruntüchtigkeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 19.07.2021; AZ: 20 U 129/21 für Recht erkannt, dass auch bei einem Blutalkoholgehalt von 0,88 Promille zum Unfallzeitpunkt, seine Leistungsverpflichtung gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer auf "Null" reduziert sein kann.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte der PKW-Fahrer einen Promillewert von 0,88 und es bestand relative Fahruntüchtigkeit. Da nach durchgeführter Beweisaufnahme feststand, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfallschaden war und zudem weitere Umstände auf die Fahruntüchtigkeit hinwiesen (verwaschene Sprache, unsicherer Gang etc.), hat das Gericht die Entscheidung des Versicherers, keine Leistung erbringen zu müssen, bestätigt.