26. Mrz 2020

Umgang in Zeiten von Corona

Aktuell häufen sich die Anfragen bei uns, ob ein Umgang mit dem Kind in Zeiten von Corona stattfinden kann oder muss. Diese Frage ist selbstverständlich nicht pauschal zu beantworten. Maßgeblich ist immer das Wohl des Kindes. Das Kind ist zum einen gesundheitlich zu schützen, zum anderen sind aber auch die sozialen Bindungen zu pflegen. Ein Abbruch des Kontaktes zum umgangsberechtigten Elternteil soll grundsätzlich vermieden werden. Demnach ist klar, dass einzig und allein aufgrund der aktuellen Krisensituation dem umgangsberechtigten Elternteil der Umgang nicht versagt werden kann. Alleine die Angst vor dem Virus rechtfertigt keine Aussetzung des Umgangs. Sofern einer der Elternteile sich in angeordneter Quarantäne befindet (sogenannte primäre Quarantäne), weil er positiver getestet wurde oder das Testergebnis noch aussteht, kann ein Umgang nicht stattfinden. Sofern sich einer der Elternteile lediglich in freiwilliger Quarantäne befindet (sekundäre Quarantäne) stellt dies grundsätzlich keinen Hinderungsgrund für die Durchführung des Umgangs dar. Auch wenn der betreuende Elternteil sogar einer Risikogruppe angehört, darf der Umgang nicht verweigert werden. Hierbei ist jedoch der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen. Zeigt das Kind jedoch Erkältungssymptome und der umgangsberechtigte Elternteil gehört zu einer Risikogruppe, sollte der Umgang ausgesetzt und nachgeholt werden. Im Ergebnis ist es so, dass eine Einigung der Eltern zum Wohle des Kindes immer die beste Lösung ist.