14. Feb 2018

Unbillige Weisungen des Arbeitgebers

Unbillige Weisungen des Arbeitgebers, BAG Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16

Mit einer Entscheidung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Oktober 2017 hat dieses seine bisherige Rechtsprechung zu „unbilligen Anweisungen“ des Arbeitgebers geändert. Der 5. Senat des BAG, der bislang eine andere Ansicht vertreten hatte, hat sich der Rechtsauffassung des 10. Senats angeschlossen.

Bislang hatten die Richterinnen und Richter des 5. Senats am BAG in Erfurt die Ansicht vertreten, dass ein Arbeitnehmer eine unbillige Anweisung des Arbeitgebers gemäß § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB solange hinnehmen und beachten muss, bis ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Anweisung/Leistungsbestimmung des Arbeitgebers festgestellt habe.

Nach der neuen Rechtsprechung hingegen muss der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers weder vorläufig noch endgültig nachkommen, so dass deren Nichtbefolgen keine wirksamen arbeitsrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen können. Nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber obliegt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast, dass die Anweisung innerhalb der Grenzen der Billigkeit lag/liegt.

In der täglichen Arbeitspraxis geht der Arbeitnehmer dennoch ein Risiko ein, wenn er einer Anweisung nicht Folge leistet, da häufig unklar ist, ob sich diese noch im Direktionsrecht des Arbeitgebers bewegt oder nicht.