28. Jun 2018

"Wilder Streik" kein außergewöhnlicher Umstand - EuGH Urt. v. 17.04.2018, Az. C-195/17 u.a.

Der EuGH hatte kürzlich über Vorlagen der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf zu entscheiden.

Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 stehen Reisenden bei Flugverspätungen ab drei Stunden oder Flugausfall Entschädigungsleistungen und Betreuungsleistungen zu.

Vor dem EuGH ging es nunmehr insbesondere um die Frage, ob die massenhaften Krankmeldungen bei TUIfly im Oktober 2016 einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand darstellen, die das Luftfahrtunternehmen von Entschädigungszahlungen an den Reisenden nach der europäischen Fluggastrechteverordnung entbinden.

Der EuGH war der Ansicht, dass die Airline den wilden Streik wegen überraschend angekündigter umfassender Umstrukturierungsmaßnahmen selbst verschuldet habe.

Bislang hatte die Airline Entschädigungszahlungen verweigert, da es sich bei den Krankmeldungen um einen nicht von der Airline beeinflussbaren Umstand gehandelt habe und daher ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen habe.

TUIfly sieht sich nunmehr erheblichen Entschädigungszahlungen durch Reisende ausgesetzt. Für die Einforderung der Entschädigungszahlungen hat der Reisende drei Jahre ab dem betroffenen Flug Zeit.