21. Nov 2017

Abänderung Versorgungsausgleich bei Tod des geschiedenen Ehegatten § 37 VersAusglG

Bei einer Ehescheidung werden in der Regel die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche vom Familiengericht ausgeglichen. Derjenige Ehegatte, der mehr Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat als der andere, muss diese auf den anderen Ehegatten übertragen.

Verstirbt jedoch dann der Ex-Ehegatte der vom Versorgungsausgleich profitiert hätte, bevor er in Rente gegangen ist oder weniger als 36 Monate Rente bezogen hat, so kann der Ex-Ehegatte einen Antrag auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs stellen beim Versorgungsträger. Viele Betroffene wissen jedoch von dieser Möglichkeit nichts.

Diese Möglichkeit besteht nur bei den Regelvorsorgungsträgern. Private Rentenversicherungen oder auch Betriebsrenten sind hiervon ausgenommen.

Die Rückgängigmachung entfaltet ihre Wirkung erst ab der Antragstellung und nicht bereits rückwirkend.

Wer nunmehr einen solchen Antrag auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach Tod des Ex-Ehegatten stellen möchte, sollte dem Versorgungsträger einen Erbschein seines verstorbenen Ehegatten und eine Kopie der Entscheidung zum Versorgungsausgleich schicken. Den Antrag kann nur der überlebende Ex-Ehegatte stellen. Der Antrag ist auch nicht vererblich.

Hiervon betroffen sind Ehescheidungen zwischen dem Jahr 1977 und 2009/2010, da zum 1. September 2009 ist ein neues Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten ist.