23. Nov 2018

Die verschiedenen Güterstände in Deutschland

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt vier verschiedene Güterstände. Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und zuletzt seit dem 1. Mai 2013 noch die Wahl-Zugewinngemeinschaft aufgrund eines Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich. Diese soll jedoch hier außen vor bleiben.

Die vier Güterstände können grds. nicht gemischt werden, dh. es kann nicht ein Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der andere im Güterstand der Gütertrennung leben.

 

Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand ist die sog. Zugewinngemeinschaft. In ihm leben die Ehepartner also ganz automatisch ab dem Zeotpunkt der Eheschließung, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden.

Eine Ehevertrag kann jedoch - und dies ist häufig unbekannt - jederzeit vor und während der Ehe geschlossen werden. Es ist nicht notwendig, dass ein solcher Ehevertrag bereits vor Eheschließung vorliegt.

Im Grunde handelt es sich bei der Zugewinngemeinschaft um einen Güterstand der Gütertrennung. Jeder Ehegatte erwirbt eigenes Vermögen. Sodann wird im Falle der Scheidung ermittelt, was die Ehegatten jeweils an Vermögen während der Ehe hinzugewonnen haben. Der sogenannte Zugewinn während der Ehe wird ausgeglichen, sodass beide Ehegatten nach der Scheidung einen gleich hohen Zugewinn erhalten.

 

Gütertrennung

Im Güterstand der Gütertrennung leben die Ehegatten wirtschaftlich vollständig getrennt voneinander. Dieser Güterstand kann durch vertragliche Vereinbarung herbeigeführt werden. Die Gütertrennung ist sowohl erb- als auch pflichtteilsrechtlich nachteilig für den überlebenden Ehegatten.

 

Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist in der Praxis nicht wirklich relevant, er wird ebenfalls durch Vertrag herbeigeführt. Bei der Gütergemeinschaft gibt es gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Ehepartner und eigenes Vermögen, das sog. Sondergut.

 

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Hohe Praxisrelevanz hingegen hat die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft. Hierbei handelt es sich nicht um einen gesonderten Güterstand, sondern vielmehr um Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand Zugewinngemeinschaft.

Hier kann beispielsweise vereinbart werden, dass einzelne Vermögensgegenstände - wie etwa ein Betrieb - aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden sollen. Es können Vereinbarungen zum Anfangs- und Endvermögen getroffen werden. Hier sind mannigfaltige Regelungsmöglichkeiten gegeben die passende vertragliche Regelung für ein Ehepaar zu finden.