Zur Haftung bei einem Unfall zwischen PKW-Fahrer und Radfahrer:
In seinem Urteil vom 19.11.2024; AZ: 7 U 90/23 hält das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig fest, dass sich ein Fahrradfahrer bei einer Kollision mit einem PKW ein erhebliches, unfallursächliches Verschulden (im konkreten Fall 75%) anrechnen lassen muss, wenn dieser verbotswidrig einen Gehweg befährt.
Dies wird in ähnlicher Weise gelten, wenn z. B. ein Radfahrer parallel zur KfZ-Fahrbahn einen Radweg benutzt, der jedoch nur in Fahrtrichtung benutzt werden darf, er diesen aber entgegen der Fahrtrichtung benutzt.
Die offenbar weit verbreitete Annahme, dass Fußgänger und/oder Radfahrer im Straßenverkehr daher stets Vorrang genießen, ist unzutreffend. Es trifft zwar zu, dass das gemäß § 1 Absatz 2 StVO stets zu beachtende Rücksichtnahmegebot den KfZ-Fahrzeugführer durchgehend zu hoher Aufmerksamkeit verpflichtet, doch geht diese Pflicht nicht so weit, dass er in jedem Fall gegenüber einem "schwächeren" Verkehrsteilnehmer (z. B. Radfahrer oder Fußgänger) zu 100% haftet - in bestimmten Situationen sogar überhaupt nicht haftet.