16. Sep 2024

Urteil des AG Berlin vom 12.10.2023 - 121 C 17/23 V

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 12.10.2023 (AZ: 121 C 17/23 V) entschieden, dass ein Geschädigter eines KfZ-Unfalls nicht zur Vorfinanzierung seines Schadens verpflichtet ist. Es kommt vielmehr dem Schädiger zu Gute, wenn der Geschädigte bereits einen Auftrag zur Durchführung der Reparatur erteilt, auch wenn die Haftungszusage des Schädigers bzw. dessen Versicherers noch nicht vorliegt.

Auch bestätigt das AG Berlin-Mitte, dass grundsätzlich der Schädiger das sog. Werkstattrisiko trägt und es deshalb unerheblich ist, wenn sich die Reparatur verzögern sollte und der Grund nicht der Einflusssphäre des Geschädigten zuzurechnen ist.

Auch ist der Geschädigte nicht verpflichtet, zur etwaigen Schadengeringhaltung seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, womit Schädiger bzw. deren KfZ-Haftpflichtversicherer immer wieder zu argumentieren versuchen, dass der Geschädigte bereits deshalb seiner Pflicht zur Schadengeringhaltung nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen sei.