01. Apr 2020

Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund - BAG-Urteil 21.08.2019 7 AZR 452/17

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund lässt das Gesetz gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) grundsätzlich zu. Dem sind jedoch Grenzen u. a. dadurch gesetzt, dass es hierzu eine Höchstdauer der Befristung auf grundsätzlich zwei Jahre gibt.

 

Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG  ist eine solche sachgrundlose Befristung jedoch nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hier stellt sich die Frage, welche Zeitspanne der Begriff "zuvor" umfasst. Alleine nach dem Wortlaut bedeutet "zuvor" jede Zeit vor dem Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses, so dass eine wirksame Befristung nicht möglich wäre, wenn irgendwan einmal - z. B. 12 Jahre zuvor - zwischen denselben Vertragsparteien schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte.

 

In seiner oben benannten Entscheidung vom 21.08.2019 (7 AZR 452/17) hat das Bundesarbeitsgericht jedoch in einem Fall, bei dem 22 Jahre dazwischen lagen, entschieden, dass eine solch lange Zeitspanne dem wirksamen Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr entgegen stehen könne und das Gesetz dahin auszulegen sei.

 

Dennoch bleiben bei dieser Gesetzeslage hohe Unsicherheiten für beide Arbeitsvertragsparteien, so dass es wünschswert wäre, dass der Gesetzgeber eine zeitlich klar definierte Hochstdauer in das Gesetz aufnimmt.