01. Apr 2020

Verfall von Urlaub - Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers Urteil BAG 25.6.2019

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) muss der jährliche Erholungsurlaub grundsätzlich bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres genommen werden. Soll er in das darauffolgende Jahr "übergehen", so ist hierzu eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich.

 

Falls eine solche Regelung gefunden wird, so geht der "alte Urlaub" in das neue Jahr über und kann dann bis spätestens zum 31. März des Folgejahres genommen werden, es sei denn, dass auch eine längere Frist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde.

 

Wird jedoch keine "Übertragungsvereinbarung" getroffen, so war nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG der Urlaub nach Fristablauf verfallen. Mit Urteil des BAG vom 25.06.2019 (9 AZR 546/17) hat sich diese Situation jedoch zu Gunsten der Arbeitnehmer geändert. Nach dieser Entscheidung des BAG kann der Urlaub nach § 7 Absatz 3 BurlG nur noch verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen und ihn zudem klar darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub ansonsten mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt/erlischt. Insbesondere dem Arbeitgeber ist daher zu empfehlen, einen entsprechend erteilten Hinweis nachweisbar zu dokumentieren.